Welche Fristen bei der Abgabe der Steuererklärung müssen beachtet werden?

Wenn man zur Abgabe der Steuerklärung verpflichtet ist, dann gilt grds. der 31. Juli des Folgejahres als Abgabetermin. Wird bei der Erstellung der Steuererklärung ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des nachfolgenden Kalenderjahres. 

Hält man diesen Termin nicht ein, setzt das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest, sofern Steuern nachzuzahlen sind. Bei einer anstehenden Steuererstattung liegt ein Verspätungszuschlag im Ermessen der Behörde. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25% pro Monat bezogen auf die Nachzahlung ab eingetretener Verspätung, mind. 10 EUR. 

Bei einer Nachzahlung ist zusätzlich mit 0,5 % Zinsen pro Monat bezogen auf die Steuernachzahlung zu rechnen. Der Zinslauf für Steuernachzahlungen für z.B. die Einkommensteuererklärung 2020 beginnt mit Ablauf des Februars 2022. 

Freiwillige Abgabe der Steuererklärung. Ist man nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, kann freiwillig bis zu 4 Jahre nachdem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung noch abgeben werden. 

z.B. für das Kalenderjahr 2017 entsteht die Steuer mit Ablauf des 31.12.2017, d.h. bis zum Ablauf des 31.12.2021 kann die Steuerklärung noch abgeben werden. 

Entscheidend ist, dass die entsprechenden Formulare am 31. Dezember bis 24 Uhr im Briefkasten des Finanzamts sind. 

Achtung – bei der Abgabe über Elster oder Steuersoftware. Wird die Steuererklärung elektronisch versandt, dann reicht 24 Uhr des 31. Dezembers nur, wenn die Erklärung auch elektronisch signiert ist. Ansonsten muss an Silvester die komprimierte Steuererklärung mit Unterschrift vorliegen.  

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