Sollte ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt gestellt werden?

Unterjährig wird oft mehr Lohnsteuer vorausgezahlt als tatsächlich notwendig. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und wird direkt bei der Auszahlung vom Arbeitgeber vom Monatsgehalt abgezogen. Wie hoch die jährliche Steuerpflicht ist, erfährt man jedoch nur, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird / der Steuerbescheid vom Finanzamt vorliegt. Wenn über das Jahr weniger Steuern (voraus)zahlt werden sollen, gibt es die Möglichkeit sich für bestimmte Aufwendungen einen individuellen Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Hierzu muss bis spätestens 30. November des laufenden Jahres ein Antrag beim Finanzamt eingereicht werden und die Aufwendungen nachgewiesen werden. Diese Aufwendungen müssen mehr als 600 EUR betragen. Der genehmigte Antrag wirkt sich bereits im Folgemonat in der Gehaltsabrechnung aus.  

Folgende Aufwendungen können im Antrag berücksichtigt werden:  

  • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, z.B.
    – 
    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
    – Arbeitszimmer
    – Doppelte Haushaltsführung 
  • Sonderausgaben, z.B.
    – Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner
    – Betreuungskosten für Kinder
    – Kirchensteuer 
  • außergewöhnliche Belastungen, z.B.
    – Krankheitskosten (Hörgerät, Rollstuhl, Brille, Akupunktur, Heilpraktiker, …)
    – Kurkosten
    – Pflege Pauschbetrag bei häuslicher Pflege 
  • haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 20.000 EUR p.a.), z.B.
    – Gartenarbeiten
    – Winterdiensttätigkeiten
    – Reinigung Wohnung / Haus
    – Kinderbetreuung zu Hause 
  • Handwerkerleistungen (max. 6.000 EUR p.a.), z.B.
    – Malerarbeiten
    – Renovierungsarbeiten
    – Erhaltungsmaßnahmen 

Wird der Freibetrag vom Finanzamt gewährt, ist man zur Abgabe der Steuerklärung verpflichtet. 

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