Es gibt 6 Steuerklassen:
- Steuerklasse I
– Singles ohne Kinder
– Verheiratet aber getrennt lebend
- Steuerklasse II
– Alleinerziehende
- Steuerklasse III
– Verheiratete Arbeitnehmer, die nicht Steuerklasse IV gewählt haben
- Steuerklasse IV
– Verheiratete Arbeitnehmer, die beide Einkommens-/Lohnsteuer zahlen müssen und in etwa gleich viel verdienen
- Steuerklasse V
– Verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehepartner der Lohnsteuerklasse III zugeordnet ist
- Steuerklasse VI
– Arbeitnehmer, die ein zweites Arbeitsverhältnis haben und über 450 EUR monatlich verdienen
Wenn sich etwas steuerlich Relevantes ändert, kann die Steuerklasse gewechselt werden und ein Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragt werden.
Insbesondere Verheiratete sollten die Wahl der Steuerklasse III/IV oder IV/IV prüfen, wenn sich an der Einkommenshöhe der Ehepartner etwas ändert. Es gilt die Daumenregelt, wenn ein Ehepartner ca. 60% des Familieneinkommens erzielt, ist die Steuerklassenkombination III/V die günstigere Variante. Der besserverdiente wählt die Steuerklasse III und der geringer verdienende die Steuerklasse V.
Die Steuerklassenwahl ist maßgeblich für den unterjährigen Abzug der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. der Kirchensteuer bei der Auszahlung des Arbeitsentgeltes.
Auch Alleinerziehende sollten ggfs. einen Antrag auf Lohnsteuermäßigung durch Ausfüllen der Anlage Kind prüfen, so dass die Steuerklasse II zum Tragen kommen kann.
Wird keine Steuerklärung abgegeben, da keine Pflicht zur Abgabe dieser besteht, empfiehlt es sich die passende Steuerklasse vorab zu klären. Kommen sie hierbei gerne auf mich zu.
Unterjährig zu hohe Lohnsteuerabzüge können durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.