Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben

Achten sie bei ihren Ausgaben darauf, dass es sich im Rahmen ihres Unternehmens um abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, die ihr Ergebnis und somit ihre Steuern mindern.  

Nicht nur ob die Ausgaben als Betriebsausgabe abziehbar sind, sondern auch wann die Ausgaben getätigt werden, ist von Belang, um ggfs. die Steuerlast zu steuern. In Jahren mit hohen Gewinnen macht es evtl. Sinn bestimmte Ausgaben, die ohnehin geplant waren, etwas früher zu tätigen. 

A) Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder langjährige Mitarbeiter  

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Geschenke an Geschäftspartner, die im Jahr pro Person einen Wert von 35 EUR (netto) nicht übersteigen, können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und die Vorsteuer abgezogen werden. Darüber hinaus entfällt der Abzug als Betriebsausgabe und zudem der Vorsteuerabzug.  

B) Bewirtungskosten 

Im Rahmen von Geschäftsessen können Bewirtungskosten für ihre Kunden zum großen Teil als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Es gelten hierbei jedoch strenge Nachweis- und Dokumentationspflichten. 

70% der Bewirtungskosten von Geschäftspartnern sind als Betriebsausgabe absetzbar, soweit die Bewirtung betrieblich veranlasst und angemessen ist. 

Dagegen sind Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (Kaffee, Tee, Gebäck etc.) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. 

Fragen sie nach einem maschinell erstellten Bewirtungsbeleg oder Rechnung in der Gaststätte / Restaurant. Hier ist zu dokumentieren: Ort (Name und Anschrift der Gaststätte) und Tag der Bewirtung, Namen der Teilnehmer (ohne Anschrift), Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen. Die Angaben zum Anlass müssen den Zusammenhang mit dem geschäftlichen Vorhaben erkennen lassen. „Arbeitsgespräch“, „Infogespräch“, „Kontaktpflege“ reichen nicht aus. 

C) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) für Kleinstinvestitionen bis 800 EUR / 1.000 EUR p.a. 

Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 EUR (netto) können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

Abweichend hierzu besteht die Möglichkeit einen sog. „steuerlichen Sammelposten“ zu bilden. Hierbei werden Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter mit bis zu 1.000 EUR (netto) p.a. in einem Sammelposten erfasst und über einem Zeitraum von 5 Jahren ergebnismindernd aufgelöst. 

Weiterhin hat der Gesetzgeber ab dem Kalenderjahr 2021 geregelt, dass PCs, Software, Laptops, Tablets und Co. eine einjährige Nutzungsdauer haben, d.h. im Jahr der Anschaffung werden diese Geräte sofort als Betriebsausgabe erfasst – unabhängig von ihren Anschaffungskosten. 

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