Ob und inwieweit die Kosten für einen PKW als Betriebsausgabe abnutzbar sind, ist abhängig von dem betrieblichen Nutzungsanteil und ist einzeln zu prüfen:
Nutzung PKW*) | <10% | >10% < 50% | >50% |
Art des Vermögens | notwendiges Privatvermögen | gewillkürtes Betriebsvermögen | notwendiges Betriebsvermögen |
PKW Betriebsausgaben | Reisekostenabrechnung bei betrieblich veranlassten Fahrten**) | 100% | 100% |
Ermittlungsmethode Privatnutzung
Entnahme / Betriebseinnahme |
n/a | Fahrtenbuch*) /
repräsentative Aufzeichnungen über 3 Monate*) |
Fahrtenbuch*) oder
1% Regelung |
Ertragsteuerlicher Effekt | Aufwendungen in Höhe der abgerechneten PKW-Kosten | anteilige Betriebskosten*) | Fahrtenbuch: anteilige Betriebskosten
1% Regelung: kommt drauf an |
*) Anteil privat gefahrene km vs. gesamt-km
**) entweder 0,30 EUR/km oder in Höhe der tatsächlichen PKW-Kosten / km (genaue Aufzeichnungen sind notwendig – Jahres-km-Leistung & Nachweis über alle PKW-Kosten) |
Die betriebliche Nutzung ist über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnung gefahrener km gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen oder evtl. ein Fahrtenbuch (siehe BMF Schreiben vom 07.07.2006 [IV B2-S 2177 – 44/06/IV A5-S 7206-7/06, BStBl I, 2006, 446]).
Kosten für den PKW sind: Benzin, Steuern, Versicherung, Abschreibung, Leasingraten, Reparaturen, Finanzierungskosten, Park- und Mautkosten.
Die laufenden Kosten des PKWs werden zunächst zu 100% als Betriebsausgabe erfasst und sofern man zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, auch die Vorsteuer gezogen.
Die 100%igen Ausgaben werden jedoch, um den privat genutzten Anteil korrigiert und als Entnahme gewinnerhöhend erfasst.
Der privat genutzte Anteil wird je nach gewählter Ermittlungsmethode unterschiedlich ermittelt.
1) Fahrtenbuch: Anteil der privat gefahrenen km / Gesamt-km = % Anteil Privatnutzung
z.B. 6.000 km privat gefahrene km / 10.000 km Gesamtfahrleistung = 60% iger Privatanteil
Bei 5.000 EUR Kosten des PKW p.a. sind in der Gewinnermittlung 3.000 EUR als Entnahme zzgl. USt gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die PKW-Kosten wirken sich in Höhe von 2.000 EUR als Betriebsausgabe aus.
2) 1% Regelung: 1% vom Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des PKWs sind monatlich als Entnahme zzgl. USt und somit gewinnerhöhend zu erfassen.
z.B. der Bruttolistenpreis beträgt 35.000 EUR. Entnahme für Privatnutzung iHv. 1% von 35.000 EUR = 350 EUR p. Monat / 4.200 EUR p.a. zzgl. USt
Bei jährlichen PKW-Kosten (netto) in Höhe von 6.000 EUR wirken sich die KfZ Kosten iHv. 1.200 EUR (netto) ergebnismindernd aus.
Wann sollte ein Fahrtenbuch geführt werden?
- wenn der Bruttolistenpreis des gekauften Fahrzeugs hoch ist
- wenn das Fahrzeug überwiegend geschäftlich und nur wenig privat genutzt wird
- die jährliche Fahrleistung gering und die laufenden Kosten ebenso entsprechend gering sind
- es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt
- das Fahrzeug schon älter und vollständig abgeschrieben ist
Ob die 1% Regelung oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich für sie günstiger ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Für den Einzelfall ist dies zu prüfen. Kommen sie gerne bei Fragen hier auf mich zu.