Kosten der privaten Lebensführung sind eigentlich nicht von der Steuer absetzbar. Eine Ausnahme bilden hierbei:
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Handwerkerleistungen
Der Staat gewährt für diese Dienstleistungen Steuerermäßigungen.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- Steuerermäßigung = 20% der Aufwendungen, jedoch max. 510 EUR p.a.
- d.h. Aufwendungen iHv. 2.550 EUR p.a
- gilt für geringfügig Beschäftigte / „Minijobber“ als Haushaltshilfe, d.h. max. 450 EUR p.M.
- Mindestlohn ist zu beachten (Stand 7/21 max. 46 Stunden pro Monat), um steuer- und sozialversicherungsfrei zu bleiben
Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Steuerermäßigung = 20% der Aufwendungen, jedoch max. 4.000 EUR p.a.
- d.h. Aufwendungen iHv. 20.000 EUR p.a
- gilt für z.B.
– haushaltsnahe Vollbeschäftigungsfälle
– Pflege- und Betreuungsleistungen
– Tätigkeiten im Haushalt (Reinigung Wohnung / Fenster, Gartenarbeit, kleinere Reparaturarbeiten, Winterdienst)
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
- Steuerermäßigung = 20% der Aufwendungen, jedoch max. 1.200 EUR p.a.
- d.h. Aufwendungen iHv. 6.000 EUR p.a
- gilt für z.B. Fensterrenovierung, Wartung der Heizungsanlage, Dacharbeiten, Malerarbeiten
- Anfahrts- und Gerätekosten, nicht jedoch Materialkosten
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass eine Rechnung vorliegt, bei der die Lohnleistungen separat ausgewiesen werden und dass die Rechnung überwiesen wurde. Bargeldzahlungen werden nicht akzeptiert.
Weiterhin gilt es bei kurz bevorstehendem Jahreswechsel zu prüfen, ob die steuerbegünstigenden Beträge bereits ausgeschöpft worden sind und die Bezahlung der Vorauskasse / Rechnung noch im alten Jahr erfolgen soll oder doch erst im neuen Jahr.